Satzung

Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Gertrud-Lege-Schule Reinbek e.V.

Neufassung der Satzung nach einem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.03.2006

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Verein derFreunde und Förderer der Gertrud-Lege-Schule Reinbek e.V.“. Der Verein ist am 18.September 1959 gegründet worden und in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Reinbek eingetragen worden. 
2. Der Verein hat seinen Sitz in Reinbek.
3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§ 2 – Ziel und Zweck

1. Der Verein bezweckt, die Schule als lebendigen Bestandteil in die städtische Gemeinschaft einzubinden. Der Verein wird dazubeitragen, die Unterrichtsmittel der Schule zuergänzen und den Schulsport, Wandertage und Klassenreisen sowie sonstige im Gemeininteresse der Schule liegende Aufgaben zu unterstützen. Vom Verein angeschaffte Sachausstattungen gehen in das Eigentum der Schule über.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereinsdürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig, ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.
3. Zuwendungen aus Mitteln des Vereines an Mitglieder sind ausgeschlossen. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern, sowie aus Ehrenmitgliedern. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder und können an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand des Vereins erworben und beginnt be Annahme durch den Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, an den Vorstand, zum Ende des Schuljahres, oder zum Zeitpunkt des Schulabganges des Schülers . 
*4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maßgegen die Vereinsinteressen oder die Satzungverstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Entscheidung des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
5. Bei Beendung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung geleisteter Beiträge findet nicht statt.
6. Die Mitglieder sind berechtigt, gegenüberdem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

§ 4 – Mitgliedsbeiträge und Fälligkeiten

1. Die Höhe, Fälligkeit und Zahlweise der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Maßgebend ist die jeweils gültige Beschlussfassung.
2. Dieser Beitrag ist bis spätestens zum 30.11. des laufenden Jahres zu entrichten.
3. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 5 – Organe

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.* die weibl. Form gilt für diese und für alle weiteren Personen. Der Vorstand ist berechtigt, Ehrenmitglieder des Vereins zu ernennen.

§ 6 – Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus - dem Vorsitzenden - dem stellvertretenden Vorsitzenden - dem Kassenwart - dem Schriftführer und als Beisitzer: - dem Vorsitzenden des Elternbeirats - dem Schulleiter der Gertrud-Lege Schule.
2. Der Verein wird sowohl vom Vorsitzenden als auch vom stellvertretenden Vorsitzenden einzeln vertreten. Der stellvertretenden Vorsitzenden soll nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden handeln.
3. Die Vorstandsmitglieder werden auf derMitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
4. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit derAnwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidetdie Stimme des/der Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich.
5. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung entlastet.

§ 7 – Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal jährlich (zu Beginn desSchuljahres) hat eine Mitgliederhauptversammlung stattzufinden.
2. Diese Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnun gmitzuteilen.
3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
4. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder sowie Ehrenmitglieder, soweit diese volljährig bzw.rechtsfähig sind und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Eine schriftliche Abstimmung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitgliedervorgenommen werden. Änderungen des Vereinszweckes oder Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit.

§ 8 – Kassenprüfung

1. Der Kassenwart muss nach Ablauf eines Geschäftsjahres über die Einnahmen und Ausgaben vor zwei gewählten Kassenprüfern einen Rechenschaftsbericht abgeben.
2. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Aufgabe der Kassenprüfer ist, Rechnungsbelege und deren ordnungsgemäße Verbuchung zu überprüfen, den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres und die zweckgebundene Mittelverwertung festzustellen. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung das Ergebnis der Kassenprüfung den Vereinsmitgliedern mitzuteilen.
3. Nach Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Kassenprüfer erfolgt die Entlastung durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 9 – Auflösung des Vereines

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckesfällt das Vereinsvermögen an die Gertrud-Lege-Schule in Reinbek / Neuschönningstedt oder, falls diese nicht mehr bestehen sollte, ist das Vereinsvermögen zu einem anderen gemeinnützigenZweck zu verwenden. In diesem Falle sind für Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.


Vorsitzender: Nils Manke

stellv. Vorsitzender: Wolfgang Kleine